Urlaubsaktion für hochgradig sehbehinderte und blinde Menschen
Die Urlaubsaktion 2015 des Landes Steiermark für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen wird von der Abteilung 11 Soziales organisiert und findet im Gästehaus Stubenberg des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Steiermark statt. Sie ist für TeilnehmerInnen, welche die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllen, kostenlos.
Die Urlaubszeiten sind individuell mit der Leitung des Gästehauses zu vereinbaren, können zwischen Mai und Oktober des Jahres 2015 in Anspruch genommen werden. Die Dauer des Urlaubsaufenthaltes beträgt insgesamt 20 Nächte.
Die Urlaubszeiten sind individuell mit der Leitung des Gästehauses zu vereinbaren, können zwischen Mai und Oktober des Jahres 2015 in Anspruch genommen werden. Die Dauer des Urlaubsaufenthaltes beträgt insgesamt 20 Nächte.
Für die Gewährung der Urlaubsaktion sind folgende Unterlagen vorzulegen:
• das ausgefüllte Antragsformular
• die aktuellen Einkommensbelege in Kopie (Pensionsabschnitte, aus denen die Zusammensetzung der Pension und ein eventuelles Ausgedinge ersichtlich sind),
• der Bescheid für das Pflegegeld, Kopie des Behindertenpasses, aus dem hervorgeht, dass eine hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit vorliegt, geeignete Atteste, etc.
Das Antragsformular ist eigenhändig unterschrieben bis spätestens 10. April 2015 über die zuständige Wohnsitzgemeinde oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde in der Abteilung 11 Soziales einzubringen.
Auf die Teilnahme an der Urlaubsaktion 2015 des Landes Steiermark für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen besteht kein Rechtsanspruch.
Eine Teilnahme ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
• Bezug und Nachweis von Pflegegeld zumindest der Stufe 3 und Nachweis über eine hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit (z.B. Atteste, Behindertenpass),
• Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Angehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
• Hauptwohnsitz in der Steiermark,
• das Gesamtnettoeinkommen darf die Einkommensgrenzen gemäß (6) nicht übersteigen,
• das Zurechtfinden ohne Betreuung, Hilfestellung oder Aufsicht am Urlaubsort muss gewährleistet sein.
Als anrechenbares Einkommen gilt:
1. Einkünfte aus einer oder mehreren Pensionen oder Renten, inklusive Ausgleichszulage, z.B. Unfallrenten, Invalidenrenten, Erwerbsunfähigkeitspensionen, Leibrenten, Firmenpensionen,
2. Unterhalt,
3. Leistungen aus der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung,
4. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Pensionsvorschuss,
5. Pacht- oder Mieteinnahmen,
6. sonstige Einkünfte (bitte die Art angeben) sowie
7. für ein Ausgedinge wird der Höchstsatz angenommen, wenn kein Nachweis für ein geringeres vorgelegt wird.
Der Höchstsatz für das Ausgedinge beträgt im Jahr 2015 für:
allein lebende Personen € 122,12
Ehepaare oder Lebensgemeinschaften € 183,10
Als Einkommen gelten insbesondere nicht:
1. Pflegegeld
2. Diätzuschüsse
3. Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge
4. Ruhegeld für Pflegepersonen (Pflegeeltern) des Landes Steiermark
5. Wohnbeihilfe
Bei AntragstellerInnen, deren Gesamtnettoeinkommen die Einkommensgrenzen übersteigen, können folgende Ausgaben einkommensmindernd anerkannt werden:
1. Alimente an Kinder
2. Unterhaltszahlungen an den/die geschiedene/n EhepartnerIn
Als Einkommensgrenzen für die Gewährung der Urlaubsaktion gelten folgende Richtwerte (Nettoeinkommen):
für allein lebende Personen €900,00
für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften € 1.350,00
Als LebensgefährtIn ist jene Person zu bezeichnen, die mit der AntragstellerIn nicht verheiratet ist, jedoch in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebt und seinen ordentlichen Wohnsitz teilt. LebensgefährtInnen sind einkommensmäßig wie Ehepaare zu beurteilen.
Für getrennt lebende EhepartnerInnen kann die Einkommensgrenze für allein lebende Personen berechnet werden, wenn sie an verschiedenen Wohnsitzen gemeldet sind.
Bei TeilnehmerInnen aus SeniorInnenwohnheimen darf das ursprüngliche Gesamtnettoeinkommen die oben angeführten Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Verpflegs- oder Heimkosten können nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden.
Die Unterbringung und Verpflegung der Urlaubsgäste erfolgt ausschließlich im Gästehaus Stubenberg des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Steiermark. Die Unterbringung in anderen Häusern ist nicht möglich. Der Turnus beginnt verpflegungsmäßig mit dem Mittagessen des Anreisetages und endet mit dem Frühstück am Abreisetag. Die Konsumation von Getränken aller Art ist nicht in der Verpflegung inkludiert und somit selbst zu begleichen.
Für die An- und Abreise zum bzw. vom Urlaubsort haben die TeilnehmerInnen selbst zu sorgen und auch die Reisekosten zu tragen.
Die Begleitung/Begleitpersonen können mitgenommen werden, wenn Platz im Gästehaus vorhanden ist. Die Kosten hierfür können vom Land Steiermark nicht übernommen werden. Es gelten hier die Preise des Gästehauses Stubenberg.
Sollte sich am Urlaubsort herausstellen, dass die/der TeilnehmerIn einer Pflegeperson betreffend ihrer/seiner Betreuung, Hilfestellung oder Aufsicht bedarf, werden Angehörige der/des TeilnehmerIn verständigt, welche den Rücktransport zu veranlassen haben. Die Kosten werden vom Land Steiermark nicht übernommen.
Bei falschen Angaben durch die/den AntragstellerIn, besteht die Möglichkeit diese Personen von der TeilnehmerInnenliste zu streichen.
Die AntragstellerInnen stimmen mit Einbringung ihres Antrages der automationsunterstützten Datenverarbeitung und der Überprüfung ihrer Angaben zu.