Persönliches Budget
Informationsblatt
Was ist das „Persönliche Budget“?
Persönliches Budget ist eine Geldleistung, die direkt an Personen mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen ausgezahlt wird, damit diese persönliche Assistenz in Anspruch nehmen können.
Dadurch soll ein maximales Ausmaß an Selbstbestimmung und individueller Lebensgestaltung ermöglicht werden.
Auf das „Persönliche Budget" besteht - bei Vorliegen der Voraussetzungen - ein Rechtsanspruch.
Wer kann das „Persönliche Budget“ beantragen?
Das „Persönliche Budget" kann von Personen
- mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen
- mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder EWR-Staatsbürgerschaft bzw. mit einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungsbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
- mit Hauptwohnsitz (oder in Ermangelung eines solchen mit gewöhnlichem Aufenthalt) in der Steiermark
- beantragt werden, wenn sie bei einzelnen oder allen Tätigkeiten ihres Alltages Hilfe benötigen.
Sie müssen die Kompetenz haben, selbst zu entscheiden, wer, wann, wo und wie die benötigte persönliche Assistenz leistet bzw. geleistet wird.
Hinweis:
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von „Persönlichem Budget" mit mobilen Diensten der Behindertenhilfe und stationären Wohneinrichtungen ist nicht möglich.
Wie und wo kann ich das „Persönliche Budget“ beantragen?
Anträge auf Zuerkennung des „Persönlichen Budgets" können bei den Gemeinden und den Bezirkshauptmannschaften bzw. dem Magistrat Graz-Sozialamt eingebracht werden.
Für die Entscheidung über den Antrag ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der/die AntragstellerIn seinen/ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen in der Steiermark seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Antragsformular (inkl. Selbsteinschätzungsbogen - nähere Informationen siehe unten) liegt bei den Bezirksverwaltungsbehörden auf bzw. kann unter www.soziales.steiermark.at unter dem Pkt. „Anträge/Formulare" abgerufen werden.
Wie ermittelt sich mein Anspruch auf „Persönliches Budget“?
Die Zuerkennung erfolgt mittels eines Jahresstundenkontingents. Dieses ist entsprechend dem Unterstützungsbedarf des Menschen mit Behinderung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzulegen.
Die Höchstgrenze der zuerkennbaren Stundenanzahl für das persönliche Budget beträgt 1 600 Jahresstunden. In begründeten Einzelfällen kann die festgelegte Höchstgrenze überschritten werden.
Bei der Ermittlung des Stundenkontingents für das persönliche Budget ist die gesamte Lebenssituation des Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.
Basis dafür bildet ein Selbsteinschätzungsbogen, den Sie gemeinsam mit dem Antrag auf „Persönliches Budget" ausfüllen müssen. In diesem Selbsteinschätzungsbogen geben Sie an, welchen Bedarf an Assistenzstunden Sie unter Berücksichtigung derjenigen Leistungen, die durch das zuerkannte Pflegegeld bereits abgedeckt sind und einer gegebenenfalls vorhandenen Hilfemöglichkeit durch Angehörige bzw. PartnerInnen haben.
Wofür kann ich das „Persönliche Budget“ einsetzen?
Das persönliche Budget kann für jede Form der persönlichen Hilfen in den Bereichen
-
Haushalt,
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Körperpflege/Grundbedürfnisse,
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Erhaltung der Gesundheit, Mobilität,
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Kommunikation und
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Freizeit
eingesetzt werden, die Menschen mit Behinderung in die Lage versetzt, im eigenen Privathaushalt ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen.
Hinweis:
Sind vorrangig andere Hilfen in Anspruch zu nehmen, so kann das persönliche Budget für diese nicht eingesetzt werden. Z.B.: für "Assistenz am Arbeitsplatz" (oder den Weg dorthin) wenden Sie sich bitte an das Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark.
Insbesondere kann das persönliche Budget für Hilfen in folgenden Lebenssphären eingesetzt werden:
Haushalt:
Hilfe beim Aufstehen, Morgentoilette, Unterstützen beim Essen, Handreichungen zu Hause (Gewand vorbereiten bzw. anziehen, herrichten der Gebrauchsdinge für den Tag, Weggehhilfe bis zum Beginn des Arbeitsweges, nach Hause kommen: Essen richten, Abendtoilette, Vorbereiten für die Nachtruhe; Pflege der Garderobe: Wäsche waschen, bügeln, einräumen, „kleinere" und „größere" Reinigungsarbeiten, Ordnung halten), Hilfe bei Kommunikation, andere Hilfs- und Unterstützungsleistungen (auch bei unvorhergesehenem Bedarf), (um-) gestalten des Wohnraumes, einkaufen von „kleineren"/„größeren" Dingen, kochen, Reparaturarbeiten, Wege zu Post, Bank, Behörden, Versicherungen, Organisieren der Hausarbeit, Unterstützen bei finanziellen Belangen, Wartung und Pflege des Autos bzw. anderen Fortbewegungs-(hilfs-)mitteln und dgl.
Freizeit:
Begleiten zu Veranstaltungen (Kino, Theater, Konzerte), sportliche Aktivitäten, Hilfe bei Freizeitwegen zu Freunden, Erledigen von freizeitbedingten Besorgungen und Erledigungen, Begleiten bei Urlaubsreisen, Handreichungen zu Hause in der Freizeit, Kommunikationsunterstützung, Vorlesen und dgl.
Erhalten der Gesundheit:
Hilfe und Unterstützung bei medizinisch notwendigen Versorgungen, Begleiten zu Arzt- bzw. Therapiebehandlungen, Erledigen von Wegen im Zusammenhang mit Gesundheit (Apotheke, Rezepte holen), Pflege und Hilfe im Falle von Krankheit, Kommunikationshilfe mit medizinisch/therapeutischem Personal, besorgen, reinigen, Instandhalten von med. Geräten/Hilfsmitteln und dgl.
Bürgerschaftlichkeit:
Hilfe bei Tätigkeiten im Rahmen von Interessensvertretungen, Wahlen und dgl.
Wer darf zur Leistung der persönlichen Assistenz herangezogen werden?
Der betroffene Mensch bestimmt selbst über den Leistungszukauf, das heißt, wen er zur persönlichen Assistenz heranzieht und wie hoch die Vergütung dafür erfolgt.
Unterhaltspflichtige Angehörige und andere Angehörige, die mit dem Menschen mit Behinderung in einem gemeinsamen Haushalt leben, können nicht als AssistentInnen herangezogen werden.
Wie erfolgen die Auszahlung bzw. die Abrechnung?
Die Jahresstunden werden mit einem Stundensatz in der Höhe von 25,12 € (Stand: 01. Februar 2018) multipliziert (Stundensatz der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung zum Steiermärkischen Behindertengesetz).
Das Persönliche Budget wird nach Leistungszuerkennung vierteljährlich im Vorhinein an den Menschen mit Behinderung ausgezahlt. Sie haben dafür ein ausschließlich für das persönliche Budget vorgesehenes Konto einzurichten.
Die Nachweise für die zweckentsprechende Verwendung des Persönlichen Budgets sind sieben Jahre lang aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde gegen Aufforderung vorzulegen.
Dieser Nachweis ist in folgender Form zu erbringen:
- bei Laiendiensten durch Auflistung der erbrachten Assistenzleistungen bzw. geleisteten Stunden. Dieser Nachweis hat in Form eines von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen (Formular: Verwendungsnachweis Persönliches Budget", Download auf www.soziales.steiermark.at). Die entsprechenden Zahlungsbestätigungen sind dem Formular beizulegen;
- in allen anderen Fällen durch im Geschäftsverkehr übliche Belege und Quittungen (z.B. Assistenz in der Mobilität durch Inanspruchnahme von Taxifahrten).
Hinweis:
Können Sie zum Ende der Dauer eines Bescheides trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung die gänzlich zweckentsprechende Verwendung des Persönlichen Budgets nicht nachweisen, so wird der nicht nachgewiesene Betrag von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückgefordert (Rückzahlungspflicht!).
Eine allfällig verbleibende Restsumme kann auch nicht auf die, auf Grund eines gegebenenfalls neuerlich zuerkannten Bescheides für „Persönliches Budget", gewährte Stundenanzahl angerechnet bzw. übertragen werden.