Persönliches Budget
Informationsblatt - Hinweise zur Verrechnung
Grundsätzlich
Es muss nicht jede Stunde Assistenz, die aus dem Persönlichen Budget bezahlt wird, mit 25,12 € (Stand: 01. Februar 2018) entlohnt werden. Dieser Stundensatz, der für die Zuerkennung wichtig ist, orientiert sich an österreichischen und internationalen Vergleichswerten. Er ist als Pauschalsatz zu verstehen, mit dem AssistentInnen entlohnt werden können und zusätzlich Nebenkosten, die im Rahmen von Assistenzleistungen anfallen, abgedeckt sind.
Wie der Name „Persönliches Budget" (in der Folge auch: PB) sagt, handelt es sich beim PB um einen zuerkannten Geldbetrag, mit dem die BezieherInnen persönlich wirtschaften sollen, um sich damit die für sie ideale Betreuungsleistung einkaufen zu können. Es können dabei Hilfsdienste in Anspruch genommen werden, die weniger oder mehr kosten als 25,12 € (Stand: 01. Februar 2018). Es können für längere Einsätze auch Pauschalen mit AssistentInnen vereinbart werden. Auch fallen im Rahmen der persönlichen Assistenzleistungen normalerweise Nebenkosten an, die auch aus dem Persönlichen Budget bezahlt werden können: z.B. Lohnnebenkosten, Fahrtkosten etc.
Die nachfolgenden Informationen, die auch allen Bezirksverwaltungsbehörden bekannt sind, sollen BezieherInnen des PB als Orientierungsrichtlinie dienen, welche Nebenkosten neben der direkten Assistenzleistung auch in die Abrechnung aufgenommen werden dürfen.
Abrechnungsgrundsätze
Es ist festzuhalten, dass der bisher im Internet abrufbare Verwendungsnachweis eine Möglichkeit darstellt die Abrechnung vorzulegen. In dieser konkreten Form ist er aber derzeit nicht bindend. (An einer neuen Form des Verwendungsnachweises wird gearbeitet.) Das heißt, es kann die Abrechnung in anderer übersichtlicher Form (jedoch immer zumindest angelehnt an den derzeit vorliegenden Verwendungsnachweis) vorgelegt werden, wenn folgender Grundsatz erfüllt ist: Die „zweckmäßige Verwendung des ausgezahlten Geldbetrages ist vom Leistungsbezieher/von der Leistungsbezieherin nachzuweisen." Dazu sind mindestens folgende Daten der Behörde vorzulegen:
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Betreuungszeitraum
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erbrachte Betreuungstätigkeit
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Betreuer
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Höhe des ausbezahlten Entgeltes
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Restbetrag (nicht verwendeter Geldbetrag)
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Unterschrift des Betreuers
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übersichtliche Aufstellung der indirekten Kosten, die im Rahmen der Assistenz anfallen
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Gesamthöhe des verwendeten Geldbetrages
Damit man als BezieherIn des Persönlichen Budgets eine Orientierungshilfe hat, welche Kosten zusätzlich zur direkten Assistenzleistung aus dem PB bezahlt werden dürfen, kann sich jede/r AssistenznehmerIn folgende Fragen stellen: „Welche Tätigkeiten und Aufwände sind neben der direkten Assistenzleistung bei mir ebenfalls notwendig, damit die Assistenzleistung überhaupt erbracht werden kann zur Zufriedenheit von mir und meinen AssistentInnen? Welche Kosten fallen dabei an?"
Bei beigelegten Rechnungen (für Essen, Verkehrsmittel) ist zu kennzeichnen, welche Kosten für den Assistenznehmer und welche für den Assistenzgeber entstanden sind.
Ausgewählte Beispiele für mögliche Abrechnungsposten
Im Folgenden nun Beispiele für Aufwände, die auch von den Bezirksverwaltungsbehörden als „zweckmäßige Verwendung" des PB anerkannt werden:
- Fahrtkosten des behinderten Menschen, auch Taxifahrten (z.B. zum Arzt, zu einer Veranstaltung), allerdings nicht Fahrten zu oder von der Arbeit.
- Fahrtkosten der AssistentInnen, damit die Assistenzleistung erbracht werden kann.
- Eintrittsgelder für die AssistentInnen (nicht für die AssistenznehmerInnen).
- Reise- und Aufenthaltskosten der AssistentInnen bei Urlaubsreisen mit dem Menschen mit Behinderung. Die Reisekosten der AssistenznehmerInnen können nicht aus dem PB bezahlt werden.
- Bei länger andauernden Assistenzleistungen können auch Diäten (Verköstigungsaufwand) an die AssistentInnen ausgezahlt werden. Vorgeschlagen werden 2,20 € ab der dritten angefangenen Stunde der Assistenz je angefangener Assistenzstunde, maximal jedoch 26,20 € pro Tag (24 Stunden).
- Maximal 5 bis 8 % des zuerkannten Geldbetrages können ohne entsprechenden Nachweis verwendet werden. Diese Pauschale deckt ab: Die Kosten für die Organisation der Assistenzleistung durch den Assistenznehmer, Kosten der Kommunikationsmittel hierfür, Zeitaufwand für Dienstgebertätigkeit, Zeitaufwand für Nachweiserbringung, Kontoführungskosten für das Persönliche Budget (inkl. Kosten einer Kontoüberziehung bei langer Verfahrensdauer), erhöhte Versicherungskosten aufgrund der Mitversicherung von AssistentInnen im Rahmen der Haushaltsversicherung (nicht jedoch die Basiskosten der Haushaltsversicherung) etc. Kann eine dieser Kostenstellen nicht oder nicht ausreichend durch 5 bis 8 % des Persönlichen Budgets abgedeckt werden, so ist ein entsprechender Nachweis über die genaue Höhe vorzulegen, um eine Abdeckung dieser Kosten aus dem Persönlichen Budget erhalten zu können.
- Reparaturen, Wartung von Dingen des täglichen Bedarfs, auch von Hilfsmitteln, Tätigkeiten in Haus und Garten, sofern diese von einem Durchschnittsbürger erbracht werden können. Hierfür kann nur die Arbeitsleistung, nicht aber der Sachaufwand, aus dem PB abgegolten werden.
- Auch Dienste, welche von ProfessionistInnen für die AssistenznehmerIn erbracht werden, wie z.B. Reinigung und Pflege der Wäsche, Wartung und Pflege (nicht jedoch Reparatur und dergleichen) des Autos und anderer Fortbewegungshilfsmittel, werden als Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets angesehen.
- Wer AssistentInnen bei sich anstellt, wird automatisch zum Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten. Sämtliche Lohnnebenkosten und sozialversicherungsrechtliche Abgaben stellen daher Ausgaben dar, die aus dem PB beglichen werden können.
- Benötigt ein Mensch mit Behinderung Assistenz für das Ausfüllen von Anträgen oder Verwendungsnachweisen im Rahmen der Inanspruchnahme von Persönlichem Budget, so sind dies Kosten, die aus dem PB beglichen werden können. Auch Kosten, die dem Assistenznehmer im Rahmen von Steuerberatung, Buchhaltung oder anderen Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Bezahlung von AssistentInnen aus dem PB entstehen, können geltend gemacht werden.
- Werden Assistenzleistungen von professionellen Anbietern/Organisationen in Anspruch genommen, sind entsprechende Rechnungen mit Verwendungsnachweisen auszustellen.
Als Beispiel einige Aufwände, die von den Bezirksverwaltungsbehörden nicht als „zweckmäßige Verwendung" des Persönlichen Budgets anerkannt werden:
- Medizinische Behandlungen
- Therapeutische Behandlungen
- ÖAMTC-Mitgliedsbeiträge
- Reifeneinlagerungskosten
Nicht benötigtes Persönliches Budget
Verbleibt dem Menschen mit Behinderung nach Ablauf des Bescheidzeitraumes ein Budget, so ist dieser Überschuss zurückzuerstatten (§ 35 Stmk. Behindertengesetz).
Übergenuss: Mehr gebraucht als bewilligt wurde...
Wer zum Jahresabschluss feststellt, dass er/sie mehr verbraucht hat als bewilligt wurde, kann dies nicht nachträglich einfordern, da nach § 42 Abs. 3 Stmk. Behindertengesetz für vorangegangene Zeiträume eine nachträgliche Hilfeleistung nicht in Betracht kommt. Damit die Behörde Änderungen beim Bedarf oder im zugrundeliegenden Sachverhalt berücksichtigen kann, ist eine rechtzeitige Antragstellung notwendig. Dies gilt auch für die Weitergewährung. Rechtzeitig Folgeantrag stellen!
Ausblick
In einem weiteren Entwicklungsschritt soll die Leistung flexibler gestaltet und - was Zuerkennung, Nachweis der Zweckmäßigkeit, Kontrolle, Leistungsdauer, Rechtsicherheit etc. betrifft - modifiziert werden. Die künftig zu setzenden Maßnahmen sollen einerseits den Bedürfnissen des Menschen mit Behinderung entgegenkommen, andererseits aber auch die Verfahren vereinfachen und beschleunigen.
Schlussbemerkung
Wer interessiert ist, auch in Zukunft seine/ihre Expertise zum Thema einzubringen und damit auch einen qualitätsvollen Beitrag zu einer eventuellen Weiterentwicklung der Leistung „Persönliches Budget" zu leisten, ist herzlich eingeladen, dies zu tun. E-Mail bitte an: abteilung11@stmk.gv.at