Die Sozialunterstützung im Detail
Was ist die Sozialunterstützung?
Die Sozialunterstützung ist eine Leistung für Menschen, die in finanzielle Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen), dem Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter nicht mehr abdecken können.
Wer kann Sozialunterstützung beziehen?
Grundsätzlich können nur jene Personen Sozialunterstützung nach dem StSUG (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz) erhalten, die
- ihren Hauptwohnsitz und
- ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben sowie
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich grundsätzlich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten (unionsrechtliche und völkerrechtliche Bestimmungen sehen aber auch Ausnahmen zur 5-Jahres-Frist vor, z.B. für Asylberechtigte).
Bevor Sozialunterstützung gewährt werden kann, müssen die Antragsteller*innen zunächst die eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einsetzen. Auch müssen gleichartige Leistungen, die Bund oder Land gewähren, zuerst in Anspruch genommen werden.
Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einkünfte, die der oder dem Antragstellenden zufließen, z.B.: Lohn, Gehalt, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Pensionsvorschüsse, Unterhalt, Urlaubsgeld etc.
Ebenso wird von der Behörde das Vorhandensein von Vermögen überprüft.
Ersparnisse und sonstiges Vermögen sind bis zu einem Freibetrag in der Höhe von € 6.935,04 pro bezugsberechtigter Person im Haushalt von der Bemessung der Sozialunterstützung ausgenommen.
Gibt es Ansprüche gegen Dritte (z.B.: Unterhalt, Schadenersatz, offene Gehaltszahlung etc.), so müssen diese verfolgt werden.
Wie hoch ist die Sozialunterstützung?
Die Höchstsätze betragen im Jahr 2024:
- Höchstsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende € 1.155,84 (100%)
- Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte für die erste und zweite/für den ersten und zweiten € 809,09 (70% von € 1.155,84)
- Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte ab der/dem dritten € 520,13 (45% von € 1.155,84)
- Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende minderjährige Bezugsberechtigte für die erste, zweite und dritte/für den ersten, zweiten und dritten € 242,73 (21% von € 1.155,84)
- Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende minderjährige Bezugsberechtigte ab der/dem vierten € 202,27 (17,5% von € 1.155,84)
Eine zusätzliche Wohnkostenpauschale iHv 20 % des jeweiligen Höchstsatzes kann unter bestimmten Voraussetzungen zuerkannt werden (max. € 231,17 für eine alleinstehende Person - 20 % von € 1.155,84). ACHTUNG: es ist nicht möglich, zugleich Leistungen aus der Sozialunterstützung und aus der Wohnunterstützung zu beziehen!
Zuschläge gebühren in folgender Höhe:
Für Alleinerzieher*innen:
- mit 1 Kind im gemeinsamen Haushalt € 138,70 (12% von € 1.155,84)
- mit 2 Kindern im gemeinsamen Haushalt € 242,73 (+9, also 21% von € 1.155,84)
- mit 3 Kindern im gemeinsamen Haushalt € 312,08 (+6, also 27% von € 1.155,84)
- mit 4 Kindern im gemeinsamen Haushalt € 346,75 (+3, also 30% von € 1.155,84)
- der Gesamtzuschlag erhöht sich jeweils um 3% für jedes weitere mj. Kind
Menschen mit Behinderung gebührt ein Zuschlag in Höhe von € 208,05 (18 % von € 1.155,84), wenn ihnen ein Behindertenpass nach §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz ausgestellt worden ist.
Ebenso wird die Krankenversicherung übernommen, wenn sonst keine Versicherung besteht. Die krankenversicherten Personen erhalten eine E-Card.
Die hier angegebenen Euro-Beträge sind gerundet und dienen zur Orientierung. Die zuständige Behörde berechnet den genauen, zustehenden Betrag in jedem Einzelfall nach dem Gesetz.
Wann wird die Sozialunterstützung gekürzt?
Die Höhe der Leistung ist vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig. Dies gilt für arbeitsfähige Personen und Personen, die nach § 7 Abs 2 StSUG nicht vom Einsatz der Arbeitskraft ausgenommen sind. § 7 Abs 2 StSUG umfasst z.B. Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben oder Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres haben und mangels geeigneter oder zumutbarer Betreuungsmöglichkeit keiner Beschäftigung nachgehen können.
Leistungen werden insbesondere
- bei mangelnder Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft,
- bei Verweigerung von Maßnahmen, die die Arbeitsfähigkeit fördern,
- bei Verweigerung von Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung, insbesondere die Teilnahme an Terminen der Sozialarbeit in der Sozialunterstützung,
- bei Verweigerung von verpflichtenden Maßnahmen nach dem Integrationsgesetz
- gekürzt.
Wann muss die Sozialunterstützung rückerstattet werden?
Jede bekannte Änderung, die für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblich ist, muss der Behörde so schnell wie möglich, längstens binnen zwei Wochen, gemeldet bzw. angezeigt werden.
Das betrifft zum Beispiel Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken-/Kuranstalten, Frauenschutzeinrichtungen, Therapie- und Wohneinrichtungen oder Einrichtungen der Kurzzeitpflege.
Wurde eine zu hohe Leistung ausbezahlt, kann der Differenzbetrag mittels Rückerstattungsbescheid zurückgefordert oder von darauffolgend zustehenden Leistungen einbehalten werden.