Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Detail
Wer kann die Bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen?
Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die hilfebedürftig sind, ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
Ein Anspruch auf Mindestsicherung besteht dann, wenn der jeweilige Lebensunterhalts-
bzw. Wohnbedarf nicht durch Arbeit und den Einsatz der eigenen Mittel oder durch Geld- und Sachleistungen Dritter gedeckt werden kann. Nicht zum verwertbaren Eigentum zählen Gegenstände, die für die Erwerbsausübung oder für den Haushalt benötigt werden, sowie Kraftfahrzeuge, wenn sie berufsbedingt oder wegen einer Behinderung erforderlich sind. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards bleiben ebenso unberührt.
Wie hoch ist die Mindestsicherung?
- für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie AlleinerzieherInnen 949,46 Euro
- für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben (z.B. EhegattInnen) 712,10 Euro
- für weitere Erwachsene im gemeinsamen Haushalt 474,73 Euro
- für das 1. bis 3. Kind 170,90 Euro
- ab dem 4. Kind 142,42 Euro
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung können Erwachsene 12-mal im Jahr, Minderjährige 14-mal im Jahr beziehen.
Bei Bestehen einer besonderen Notlage hat die Behörde bereits vor der Entscheidung, ob und in welcher Höhe Mindestsicherung bezogen werden kann, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.
Übersteigt diese Überbrückungshilfe die zuerkannte Mindestsicherung, so ist der Differenzbetrag wieder zurückzuerstatten.
Wann wird die Bedarfsorientierte Mindestsicherung gekürzt?
Ein wesentliches Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist es, Menschen wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Zu diesem Zweck wird die Leistungsfähigkeit für den Arbeitsmarkt
festgestellt. All jene, die sich weigern, ihre Leistungsfähigkeit feststellen zu lassen, eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen oder an vom Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahmen teilzunehmen, kann die Bedarfsorientierte Mindestsicherung stufenweise gekürzt werden.
Wichtig: Eine Grundvoraussetzung für den Bezug der Mindestsicherung ist ein den jeweiligen Fähigkeiten entsprechendes ernsthaftes Bemühen um eigene Erwerbstätigkeit!
Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes im Ausland entfällt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung.
Muss ein Rückersatz geleistet werden?
Für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann Kostenrückersatz eingefordert werden:
- von BezieherInnen, wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Vermögen gelangen oder die Ersatzforderung grundbücherlich sichergestellt wurde
- von ErbInnen der BezieherInnen, höchstens bis zum Wert des Nachlasses.
Für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die vor dem 01.07.2014 bezogen wurden, kann Kostenersatz auch eingefordert werden:
- von Eltern und Kindern, wenn diese nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für die Bezieherin bzw. den Bezieher der Mindestsicherung Unterhalt zu leisten
Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzpflicht ist auf das Einkommen und das Angehörigenverhältnis der ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. Ein bereits geleisteter Unterhalt wird abgezogen. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zur Ersatzpflicht niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als erbracht. - von geschiedenen EhegattInnen und (früheren) eingetragenen PartnerInnen höchstens bis zum Ausmaß der Unterhaltsverpflichtung
Die Höhe der Ersatzpflicht hängt vom Einkommen der ersatzpflichtigen Person ab.