Leistungsbeschreibung / Erläuterungen
Allgemeine Informationen
Zur Abgeltung der zusätzlichen Gefahren und Belastungen, die aufgrund COVID-19, durch persönlichen und physischen Kontakt mit Klienten vorliegen, erhalten Arbeitnehmer gemäß SWÖ-KV 2020 eine Corona-Gefahrenzulage.
In der Steiermark wurde diese einmalige Zulage nicht eingepreist, da dies zu einer Verzerrung des Preisgefüges geführt hätte. Um die Arbeitgeber aber hinsichtlich der zusätzlichen Lohnkosten zu entlasten, wird vom Land Steiermark eine einmalige Förderung gewährt.
Nachfolgende Einrichtungen können einen entsprechenden Antrag stellen:
Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringer gemäß § 43 Abs. 4 StBHG; private Kinder- und Jugendhilfeträger; private Einrichtungen, die unbegleitete minderjährige Fremde gem. dem StGVG betreuten und Frauenschutzeinrichtungen.
Die Förderungshöhe beträgt maximal 500 Euro pro Arbeitnehmer und kann einmalig beantragt werden.
Voraussetzungen für die Antragstellung
Eine aufrechte Direktverrechnungsvereinbarung bzw. eine aufrechte zivilrechtliche Vereinbarung der anspruchsberechtigten Einrichtung mit dem Land Steiermark.
b. Entlohnung nach den Entgeltbestimmungen des SWÖ-KV bzw. im Sinne des SWÖ-KV (z.B. durch Betriebs- bzw. Individualvereinbarungen, Sozialhilfeverbands- und Gemeinderatsbeschlüsse, etc.) festgelegt oder in den Kollektivvertrag aufgenommen.
c. Die Arbeitnehmer sind tatsächlich zwischen 16.03.2020 und 30.06.2020 im persönlichen und physischen Kontakt mit den von ihnen behandelten, betreuten und gepflegten Menschen gestanden - mindestens 220 Stunden für den Betrachtungszeitraum. Wurden weniger als 220 Stunden mit persönlichem und physischem Kontakt gearbeitet, so gebührt ein aliquoter Anteil des Kostenersatzes. Der Kostenersatz des Landes Steiermark ist mit der Höhe des Anspruchs des jeweiligen Arbeitnehmers begrenzt (D.h. DB, DZ und Kommunalsteuer werden nicht ersetzt).
d. Anspruchsberechtigt sind nur jene Einrichtungen, welche die Corona-Gefahrenzulage bis spätestens 15.10.2020 ihren Arbeitnehmern ausbezahlt haben.
Fristen
Der Antrag auf Gewährung des Kostenersatzes der Corona-Gefahrenzulagenzahlung ist online durch die Einrichtung bis spätestens 30. November 2020 einzubringen. Nach positiver Überprüfung der Förderungsvoraussetzungen refundiert das Land Steiermark der Einrichtung den Kostenersatz für die Corona-Gefahrenzulage.