Richtlinie Corona Gefahrenzulage
Richtlinie für den Kostenersatz der Corona-Gefahrenzulage
Richtlinie des Landes Steiermark zur Förderung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe sowie sonstigen Leistungserbringern gemäß § 43 Abs. 4 StBHG, privaten Kinder- und Jugendhilfeträgern, privaten Einrichtungen, die unbegleitete minderjährige Fremde gem. dem StGVG betreuen, Frauenschutzeinrichtungen und den Pflegeheimeinrichtungen gemäß § 13 a SHG sowie den Trägern der Mobilen Pflege- und Betreuungsdienste/Hauskrankenpflege und der Tagesbetreuung für ältere Menschen zum Zwecke des Kostenersatzes einer an die Arbeitnehmer/innen ausbezahlten Corona-Gefahrenzulage.
Präambel
Zur Abgeltung der Gefahren und Belastungen, die im persönlichen und physischen Kontakt mit Klient/innen, Patient/innen, Kund/innen und Bewohner/innen aufgrund COVID-19 vorliegen, erhalten Arbeitnehmer/innen gemäß SWÖ-KV 2020 eine Corona-Gefahrenzulage.
In den Verhandlungen über die Valorisierung der Tag- und Stundensätze in den Sozial-, Kinder- und Jugendhilfe-, Behindertenhilfe- und Pflegeeinrichtungen sowie der Mobilen Pflege- und Betreuungsdienste/Hauskrankenpflege in der Steiermark wurde diese einmalige Gefahrenzulage nicht eingepreist, da dies zu einer Verzerrung des Preisgefüges geführt hätte. Um die Arbeitgeber/innen der Sozial-, Kinder- und Jugendhilfe-, Behindertenhilfe- und Langzeitpflegeeinrichtungen sowie der Mobilen Pflege- und Betreuungsdienste/Hauskrankenpflege und der Tagesbetreuung aber hinsichtlich der zusätzlichen Lohnkosten zu entlasten, wurde gemäß Beschluss der Regierung vom 10.08.2020, ABT08GP-118160/2020-2 unter nachstehenden Voraussetzungen eine einmalige Förderung beschlossen.
Ziel
Alle oben genannten Arbeitgeber/innen, deren Arbeitnehmer/innen zwischen 16.03.2020 und 30.06.2020 im persönlichen und physischen Kontakt mit von ihnen betreuten Menschen gestanden haben, erhalten einen Kostenersatz für diese einmalige Corona‐Gefahrenzulage für die zusätzlichen Gefahren und Belastungen ihrer Arbeitnehmer/innen, die in diesem Zeitraum aufgrund der COVID‐19‐Krise auftraten.
Anspruchsvoraussetzungen
Der einmalige Kostenersatz für die Corona-Gefahrenzulage gebührt jenen Einrichtungen/Trägern/
Betreibern/Diensten, deren Arbeitnehmer/innen tatsächlich zwischen 16.03.2020 und 30.06.2020 im persönlichen und physischen Kontakt mit den von ihnen behandelten, betreuten und gepflegten Menschen gestanden haben. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Kostenersatzes für die einmalige Corona-Gefahrenzulage sind eine aufrechte Direktverrechnungsvereinbarung (bescheidmäßige Anerkennung bzw. Bewilligung nach dem jeweiligen Materiengesetz) oder eine aufrechte zivilrechtliche Vereinbarung der Einrichtung/ des Trägers/ des Betreibers/ des Dienstes mit dem Land Steiermark. Außerdem muss die/der Einrichtung/Träger/Betreiber/Dienst nach den Entgeltbestimmungen des SWÖ-KV entlohnen bzw. die Corona-Gefahrenzulage im Sinne des SWÖ-KV (z.B. durch Betriebs- bzw. Individualvereinbarungen, Sozialhilfeverbands- und Gemeinderatsbeschlüsse, etc.) festgelegt oder in deren Kollektivvertrag aufgenommen haben. Folgende Einrichtungen/Träger/Betreiber/Dienste sind anspruchsberechtigt:
Einrichtungen der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste/Hauskrankenpflege
Einrichtungen der Tagesbetreuung für ältere Menschen
Einrichtungen, die durch das Steiermärkische Pflegeheim- bzw. das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz bewilligt und gemäß dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz anerkannt sind.
Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringer gemäß § 43 Abs. 4 StBHG; private Kinder- und Jugendhilfeträger; private Einrichtungen, die unbegleitete minderjährige Fremde gem. dem StGVG betreuten und Frauenschutzeinrichtungen.
Die/Der jeweilige Einrichtung/Träger/Betreiber/Dienst ist zur Auszahlung der Corona-Gefahrenzulage aufgrund des für sie gültigen Kollektivvertrages verpflichtet oder hat sich aufgrund anderslautender Bestimmungen, Vereinbarungen oder Beschlüssen dazu verpflichtet. Der Kostenersatz des Landes Steiermark ist mit der Höhe des Anspruchs der jeweiligen Arbeitnehmerin bzw. des jeweiligen Arbeitnehmers begrenzt (D.h. DB, DZ und Kommunalsteuer werden nicht ersetzt.).
Überwiegend im persönlichen und physischen Kontakt mit den von ihnen behandelten, betreuten und gepflegten Menschen standen die Arbeitnehmer/innen dann, wenn sie ihre Tätigkeit während des Zeitraums von 16.03.2020 bis 30.06.2020 für insgesamt mindestens 220 Stunden im persönlichen und physischen Kontakt (inklusive Wegzeiten im mobilen Dienst) mit von ihnen betreuten Klient/innen, Patient/innen, Kund/innen und Bewohner/innen verrichtet haben. Im Fall einer verhängten Quarantäne (per Bescheid oder vom Arbeitgeber angeordnet), die aufgrund des beruflichen Kontaktes mit einem zu betreuenden Menschen verhängt wurde, wird die für die Dauer der Quarantäne in direktem Kontakt geplante Betreuungszeit als geleistete Arbeitszeit für die Beurteilung des Erreichens der Stundengrenze angerechnet.
Anspruchsberechtigt sind nur jene Einrichtungen/Träger/Betreiber/Dienste, welche die Corona-Gefahrenzulage bis spätestens 15.10.2020 ihren Arbeitnehmer/innen ausbezahlt haben.
Ausgeschlossen vom Kostenersatz der Corona-Gefahrenzulage sind:
Einrichtungen/Träger/Betreiber/Dienste, deren Arbeitnehmer/innen bereits unter andere Prämienregelungen fallen oder Anspruch auf Sonderurlaubstage für Corona-Dienste erhalten (z.B. KAGes, Landesbedienstete in der Steiermark).
Einrichtungen/Träger/Betreiber/Dienste bekommen für Schüler/innen bzw. Praktikant/innen aufgrund ihres Ausbildungsverhältnisses keine Corona-Gefahrenzulagenzahlung.
Höhe
Bei überwiegendem Kontakt beträgt der Kostenersatz für die Corona-Gefahrenzulage maximal € 500.- je Arbeitnehmer/in. Wurden weniger als 220 Stunden mit persönlichem und physischem Kontakt gearbeitet, so gebührt ein aliquoter Anteil des Kostenersatzes, wobei bei der Berechnung des aliquoten Anteils von € 500.- für 220 Stunden auszugehen ist. (Berechnungsbeispiel: 220 Stunden - 500.- Euro 150 Stunden: 68,2 % von 220 Stunden = 340,90 Euro). Wurde seitens einer Einrichtung eine niedrigere Corona-Gefahrenzulage festgelegt, wird diese für den Kostenersatz als Basis herangezogen.
Verfahren
Der Antrag auf Gewährung des Kostenersatzes der Corona-Gefahrenzulage ist durch die Einrichtung/den Träger/den Betreiber/den Dienst bei der jeweils zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bis spätestens 30.11. 2020 einzubringen:
für die Einrichtungen, Betreiber sowie Träger in der Pflege und Betreuung älterer Menschen (Pflegeheime, Tageszentren und Mobile Pflege- und Betreuungsdienste) bei der Abteilung 8 - Gesundheit, Pflege und Wissenschaft / Referat Pflegemanagement sowie
für die Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringer gemäß § 43 Abs. 4 StBHG; private Kinder- und Jugendhilfeträger; private Einrichtungen, die unbegleitete minderjährige Fremde gem. dem StGVG betreuen; Frauenschutzeinrichtungen die Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration Soziales.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
Gesamtauflistung der in Betracht kommenden Personen unter Anführung der Namen der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren Sozialversicherungsnummer sowie deren monatliches Anstellungsausmaß im Förderungszeitraum.
Angaben zur in Betracht kommenden Höhe der zu gewährenden Corona-Gefahrenzulage pro Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und die Anzahl der geleisteten Stunden mit physischem und persönlichem Kontakt zwischen dem 16.3.2020 und 30.06.2020.
Verbindliche Erklärung des vertretungsbefugten Organs, dass die Auszahlung der Corona-Gefahrenzulage an die Arbeitnehmer/innen auf Basis der oben genannten Anspruchsvoraussetzungen vor der Antragstellung erfolgt ist.
Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und fristgerechter Antragstellung erfolgt eine Einmalzahlung seitens des Landes Steiermark an die Einrichtung/des Trägers/des Betreibers/des Dienstes.
Bei zu Unrecht erhaltenen Zahlungen erfolgt eine Rückforderung seitens des Landes Steiermark.
Auf Anfrage des Landes Steiermark ist Einblick in die jeweiligen für die Auszahlung der Corona-Gefahrenzulage relevanten Unterlagen zu gewähren bzw. sind entsprechende schriftliche Nachweise zur Verfügung zu stellen.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt für die Abteilung 8 mit 1. Oktober 2020 und für die Abteilung 11 mit 15. Oktober 2020 in Kraft.