Teuerungsausgleich
im Rahmen der Grundversorgung
Allgemeine Information
Unterkunftgeber:innen von Schutzsuchenden leisten durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum einen wichtigen Beitrag zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden.
Um diese Unterbringungssituation angesichts der aktuellen Teuerung aufgrund gestiegener Gebäude- und Energiekosten aufrecht erhalten zu können, wird der Mehraufwand in Form eines befristeten Kostenersatzes für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 abgegolten.
Der vom Bund bereitgestellte Kostenersatz soll steirischen Unterkunftgeber:innen in Form einer Förderung direkt ausbezahlt werden.
Für Unterkunftgeber:innen, die im genannten Förderungszeitraum eine individuelle Unterbringung (privater Wohnraum) zur Verfügung gestellt haben, erfolgt die Auszahlung nach Antragstellung mittels dem Online-Formular des Landes Steiermark.
Die Höhe der Förderung beträgt pro Unterkunft und Monat:
- bei Unterbringung einer Einzelperson EUR 50,00
- bei Unterbringung einer Familie (ab zwei Personen) gesamt EUR 100,00
Voraussetzungen
Die Förderung wird pro Unterkunft, in der eine individuelle Unterbringung erfolgt, gewährt. Zur Prüfung der Fördervoraussetzungen ist die Vorlage eines Miet- oder Prekariumsvertrages notwendig, aus dem ersichtlich ist, dass ein durch die Grundversorgung versorgter Fremder Vertragspartner ist.
Fristen und Antragstellung
Als Frist für die Antragstellung gilt der 31.12.2023.
Die automationsunterstützte Eingabe des Antrages bzw. die Eingabe des Antrages bei der genannten Behörde spätestens bis zu diesem Zeitpunkt gilt als rechtzeitig.
Der Antrag kann mittels Online-Formular gestellt werden. Link zum Formular