Ruhegeld für Pflegepersonen
Das Ruhegeld für Pflegepersonen wurde in der Steiermark eingeführt, weil aus dieser Leistung heraus keine Pensionsansprüche entstanden sind. Darüber hinaus soll es eine finanzielle Anerkennung für diese überaus wichtige Leistung zum Wohle der Kinder darstellen.
Anspruchsberechtigt sind Pflegepersonen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre durchgehend ein Pflegekind oder mehrere Pflegekinder betreut haben. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes Steiermark, die nur ausgezahlt wird, wenn die Pflege nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses geleistet und auch sonst keine Leistung einer anderen Gebietskörperschaft dafür bezogen wurde.
Das Ruhegeld beträgt nach mindestens 15 Jahren Pflegeelternschaft für ein oder zwei Pflegekinder EUR 207,88 monatlich; wenn diese mindestens 20 Jahre gepflegt wurden, dann beträgt es EUR 287,82 monatlich.
Sind drei oder mehr Pflegekinder betreut worden, beträgt das Ruhegeld bei 15 Jahren Pflege EUR 247,85 bei 20 Jahren EUR 327,79 monatlich.
Hinweis zur Antragstellung:
Der Antrag auf Gewährung des Ruhegeldes für Pflegepersonen, muss über die Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden (Jugendamt) zur Berechnung bzw. Bestätigung der Pflegezeiten der Pflegekinder eingebracht werden.
In weiterer Folge, wird dieser dann von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. vom Magistrat Graz, an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, A11 - Soziales, Arbeit und Integration, Referat Beihilfen und Sozialservice, Burggasse 7-9, 8010 Graz, zur weiteren Bearbeitung und Genehmigung eines Ruhegeldes für Pflegepersonen weitergeleitet.